Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
GEEV§ 21 Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
Stand: 10.06.2019
Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land richtet sich nach den §§ 25 und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.