Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung GEEV § 21 Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land Stand: 10.06.2019 Bund Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land richtet sich nach den §§ 25 und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.